Neue Regelungen für die Leitung von Schulbibliotheken APS

Mit dem Schuljahr 2009/10 treten neue Regelungen für die Schulbibliotheken in den Pflichtschulen in Kraft. Bei den Volksschulen bleibt das Ausmaß der Abschlagstunden unverändert, in den Hauptschulen kommt es zu einer Kürzung der Abschlagstunden.

Den Erlass lesen Sie im Wortlaut hier:

Schulbibliotheken:

Eine Schulbibliothek liegt nur dann vor, wenn ein Bibliotheksraum in der Größe eines Klassenzimmers vorhanden ist und die Bibliothek einen bestimmten Mindestbestand an Büchern aufweist. An Volksschulen, selbständigen Sonderschulen und selbständigen Polytechnischen Schulen müssen die Schüler/innen aus mindestens 1.500 Büchern auswählen können, an Hauptschulen aus mindestens 2.500 Büchern. Werden diese Mindestzahlen nicht erreicht, kann von einer Schulbibliothek nur dann gespro-chen werden, wenn das Verhältnis Schüler/innen - Bücher mindestens 1 : 20 beträgt. Die Erteilung solcher Unterrichtsstunden ist ausschließlich für Lehrpersonen vorgesehen, die über eine abgeschlossene Ausbildung zum Schulbibliothekar/zur Schulbibliothekarin verfügen.

Ab dem Schuljahr 2009/2010 gilt:

Nach Bewertung durch die Schulaufsicht handelt es sich bei den Bibliotheksstunden nicht um Verwaltungsstunden, sondern um Unterrichtsstunden (Anwesenheit von Schülern), die als solche mit der Fächerbezeichnung BIB-DLS in die Schuldatenbank eingegeben werden können. Die (reine) Verwaltungstätigkeit zur Betreuung einer Schulbibliothek (Einkauf etc.) ist ausschließlich im Bereich C der Jahresnorm zu erbringen.

Unterrichtsstunden mit der Fächerbezeichnung BIB-DLS können bis zu folgendem Höchstausmaß angeboten werden:

a) Lehrkräfte an Volksschulen und an selbständigen Sonderschulen

  • 36 Jahresstunden (1), wenn es sich um eine Volksschule oder um eine selbständige Sonderschule mit weniger als vier Klassen handelt
  • 72 Jahresstunden (2), wenn es sich um eine Volksschule oder um eine selbständige Sonderschule mit mindestens vier Klassen handelt
  • 108 Jahresstunden (3), wenn es sich um eine Volksschule oder um eine selbständige Sonderschule mit einer Bibliothek handelt, für die aufgrund einer besondern Situation unter Zustimmung des Landeschulinspektors für APS eine zusätzliche Stunde gerechtfertigt ist. Voraussetzung dafür, dass für die Schulbibliothek 108 Jahresstunden (3) Unterricht angeboten werden können, ist eine schriftliche Genehmigung der Landesregierung. Diese wird nur auf Grund eines entsprechenden Vorschlages des Landesschulinspektors für allgemein bildende Pflichtschulen erteilt. Anträge auf Zuerkennung der 108 (3) Jahresstunden sind beim Landesschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen einzubringen. (Die Unterrichtsstunden für Schulbibliotheken an selbständigen Sonderschulen müssen im Bezirkskontingent Deckung finden.)
  • b) Lehrkräfte an Hauptschulen

  • 144 Jahresstunden (4) an Hauptschulen ab 12 Klassen
  • 108 Jahresstunden (3) an Hauptschulen von 8 bis 11 Klassen
  • 72 Jahresstunden (2) an Hauptschulen unter 8 Klassen
  • c) Lehrkräfte an selbständigen Polytechnischen Schulen

    72 Jahresstunden (2) - unter Anrechnung der entsprechenden Wochenstunden auf das Stundenkontingent

    Es besteht kein Einwand, wenn die zur Verfügung stehenden BIB-DLS-Stunden auf mehrere Lehrkräfte, die über eine abgeschlossene Ausbildung zum Schulbibliothekar/zur Schulbibliothekarin verfügen, aufgeteilt werden (kleinste Teilungseinheit: 0,5 Wochenstunden).



    Quelle oder Autor/-in: schule.tirol.gv.at/rundschreiben (Erlass 91)

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