25 Jahre Kinderrecht auf Information und freie Meinungsbildung

Kinder haben das Recht darauf sich ihre Informationen frei zu beschaffen, sich ihre eigene Meinung zu bilden und ihre Meinung frei zu äußern und weiter zu geben. Der Staat soll u.a. die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern und die Massenmedien anhalten, kindergerechte sowie für Kinder verständliche Informationen zu verbreiten.

Diese Forderungen nach einer kindergerechten Meinungs- und Informationsfreiheit sind Teil der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989, zu deren Anerkennung sich alle Regierungen der Welt vor 25 Jahren, mit Ausnahme der USA und Somalias, verpflichtet haben. Als Kinder gelten Menschen unter 18 Jahren.

Die Republik Österreich hat die Kinderrechtskonvention am 26. Jänner 1990 unterzeichnet. Am 26. Juni 1992 wurde das Übereinkommen vom Nationalrat genehmigt und 5. September 1992 ist die Kinderrechtskonvention in Österreich mit einem Erfüllungsvorbehalt formal in Kraft getreten.

Obwohl die Konvention nicht im Verfassungsrang steht und sie durch den Vorbehalt nicht direkt von den Gerichten oder Behörden angewendet wird, müssen auf der anderen Seite alle Gesetze der Kinderrechtskonvention entsprechen, was durch eine Rechenschaftspflicht gegenüber dem UN-Kinderrechtsausschuss gewährleistet wird.

Die UNICEF fasst die 20 Seiten lange Kinderrechtskonvention in 10 Grundrechte von Kindern zusammen. Das 6. Grundrecht nennt das Recht, sich zu informieren, sich mitzuteilen, gehört zu werden und sich zu versammeln.

Ein Teil der UNO-Kinderrechtskonvention beschäftigt sich mit dem Recht der Kinder auf Medien, die geeignet sind, Kindern die freie Meinungsbildung zu ermöglichen. Gefordert werden u.a. die Förderung von Kinderbüchern und Massenmedien die inhaltlich und sprachlich für Kinder geeignet sind, sich zu informieren und ihre Meinung zu bilden und weiter zu geben. Die wichtigsten Aussagen der Kinderrechtskonvention zum Thema freie Meinungsbildung finden sich in den Artikeln 12, 13 und 17.

Artikel 12
1. Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

Artikel 13
1. Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu  empfangen und weiterzugeben.

Artikel 17
Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen sicher, dass das Kind Zugang hat zu Informationen und Material aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen, insbesondere derjenigen, welche die Förderung seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten

a) die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu verbreiten, die für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind und dem Geist des Artikels 29 entsprechen;

b) die internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung, beim Austausch und bei der Verbreitung dieser Informationen und dieses Materials aus einer Vielfalt nationaler und internationaler kultureller Quellen fördern;

c) die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern;

d) die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen eines Kindes, das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, besonders Rechnung zu tragen;

e) die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor Informationen und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen, fördern, wobei die Artikel 13 und 18 zu berücksichtigen sind.

In der UNICEF: Konvention über die Rechte des Kindes werden die einzelnen Artikel der UNO-Kinderrechtskonvention noch einmal - ganz im Sinn der Konvention selbst - in einer für Kinder leichter verständlichen Sprache erklärt.

Artikel 12
[...] Die Konvention sagt, dass Kinder zu allen Dingen, die sie betreffen, sagen können, was sie denken, was sie fühlen und was sie möchten. Die Meinung der Kinder muss von den Regierungen berücksichtigt werden, die bei ihren Entscheidungen an die Kinder denken sollen. [...]

Artikel 13
Jedes Kind soll sich informieren Bevor du deine Meinung frei äußern kannst, musst du dich informieren. Denn du musst über die Sachen, die du vertrittst, Bescheid wissen. Es kann dir sonst geschehen, dass du etwas erzählst, was nicht ganz stimmt, und dass man dir dann nicht so recht glaubt. Jedes Kind soll sich informieren können. In Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, über den Computer, das Radio und Fernsehen. Wenn du sagst, was du denkst, setzt dies voraus, dass du anderen das gleiche Recht zugestehst; dass du nicht Dinge über Menschen erzählst, die ihnen weh tun.

Artikel 17
Medien sollen Kinder fair informieren So wie du das Recht hast zu denken, zu sprechen, zu fühlen und zu glauben, was du möchtest, hast du auch das Recht dich zu informieren und Informationen zu erhalten. [...]

Im Fernsehen und Radio soll in speziellen Sendungen für Kinder über Interessantes berichtet werden. Für Kinder, die nicht die gleiche Sprache sprechen wie du, soll es Sendungen im Fernsehen und Artikel in Zeitschriften in ihrer Sprache geben.

[...] Die Regierungen setzen sich auch dafür ein, dass Informationen, die Kinder ängstigen oder beunruhigen, verboten werden. Dafür erlassen sie Gesetze. Und an diese Gesetze müssen sich die Zeitungen, das Fernsehen und das Radio oder die Bilderbuchautoren usw. halten.

 

Österreichische Kinderzeitungen im Internet:

Österreichische Infoseiten zur Politik für Kinder und Jugendliche


Deutschsprachige Kinderzeitungen im Internet:

 

Weiterführende Links:
UNO-Kinderrechtskonvention.pdf
EU-Konvention der Kinderrechte
bmwfj: Die UN-Kinderrechtskonvention
Wikipedia: UNO-Kinderrechtskonvention
Videos zu den 10 Grundrechten von Kindern

 

Andreas Markt-Huter, 07-05-2010
aktualisiert: 17-11-2014

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